Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Firma WEIGANG AG 

 

Bestellung

Von den hier angegebenen Einkaufsbedingungen abweichende Lieferbedingungen erkennen wir nur an, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Bestellung keine Bestätigung vom Lieferer eingegangen, so gilt der Auftrag zu unseren Preis- und Lieferbedingungen als angenommen.

 

Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sind bei der Auftragserteilung die Preise noch nicht festgelegt, so sind diese in der Auftragsbestätigung anzugeben. Wir behalten uns in diesem Fall die Genehmigung vor. Preissenkungen, die bis zum vorgesehenen Liefertermin erfolgen, können wir in Anspruch nehmen. Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige auch künftige Forderungen aufzurechnen. Wenn durch besondere Veranlassung die Fracht von uns zu zahlen ist und ein Beförderungs-Unternehmen von uns genannt wird, so ist dieses mit dem Transport zu beauftragen. Andernfalls müssen wir den Auftragsnehmer mit den Mehrkosten belasten.

Alle Sendungen sind grundsätzlich frei unserem Werk zu befördern. Nachnahmesendungen werden von uns nicht angenommen. Verpackung wird von uns nur nach gesonderter Vereinbarung vergütet. Die Ware ist sorgfältig und zweckentsprechend zu verpacken und mit den erforderlichen Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein) zu versehen. Der Auftragnehmer haftet für die Beschädigung der mangelhaft verpackten Waren. Besonders vereinbarte Spezialverpackung wird gegen volle Gutschrift franko an den Absender zurückgeschickt.

 

Lieferung

Die Gefahr des Versandes trägt bis zur Übernahme durch unser Personal der Lieferer. Die Lieferung hat in der von uns vorgeschriebenen Stückzahl zu den vereinbarten Terminen zu erfolgen. Zur Abnahme nicht vereinbarter Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mit Begründung und der voraussichtliche Dauer zu melden. Bei Nichteinhaltung der Liefertermine können wir nach einmaliger Mahnung oder Nachfristsetzung und ohne ausdrückliche Androhung auf Erfüllungsablehnung nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Anstelle der Schadensersatzforderung oder des Rücktritts können wir auf Erfüllung bestehen und zusätzlich den Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen.

Bei Überschreitung der Lieferfrist gelangen eine Lieferverzugs-Entschädigung von 1 % des Lieferwertes je Woche, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % zur Anrechnung. Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen und sonstige Betriebseinschränkungen befreien uns für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Abnahmeverpflichtungen. Wir werden uns bemühen, diese Schwierigkeiten möglichst einzuschränken. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz, auf Gegenleistung oder der Rücktritt vom Vertrag sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Lieferant hat die Ware bis zur Behebung der Schwierigkeiten auf unseren Wunsch, auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern. 

 

Übertragung von Rechten

Der Lieferant darf den Auftrag nicht ohne unsere Zustimmung durch Dritte ausführen lassen. Die Abtretung oder Verpfändung der gegen uns gerichteten Geldforderung ist nur wirksam, wenn wir schriftlich unser Einverständnis erteilen.

Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung an den ihm vertragsmäßig obliegenden Leistungen uns gegenüber nicht zu, es sei denn, wir haben seine Gegenrechte schriftlich anerkannt oder sie sind durch ein Gericht rechtskräftig festgelegt worden.

 

Zahlung

Für jede Sendung ist uns eine Rechnung in doppelter Ausfertigung per Post zuzuleiten. Das Duplikat ist deutlich als Solches zu kennzeichnen. Beachten Sie bitte, dass das Fehlen unserer Auftragsdaten eine Regulierung der Rechnung verzögert. Die Regulierung der Rechnungen erfolgt einmal wöchentlich entweder nach 2 Wochen mit 3 % Skonto, oder vier Wochen mit 2% Skonto, oder nach 60 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt nach Rechnungs- und Wareneingang. 

 

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ebern. Gerichtsstand ist Bamberg, jedoch kann auf unser Verlangen der Lieferant an seinem zuständigen Gerichtsstand verklagt werden.

 

Teilnichtigkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

Mängelansprüche und Rückgriff

Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten der Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes. (Gefahrübergang) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant ausserdem von eventuellen bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Kaufpreisminderung, Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten oder Kosten für eine, den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

 

Produkthaftung und Rückruf

Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt es jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesem Fall alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.